AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Datenschutzerklärung für die Firma LMG Brunau GmbH

  1. Geltung:
    1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehend „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ)
      Für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – mit Kunden, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    2. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers wird hiermit widersprochen.
    3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzellfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat
  2. Angebote und Vertragsabschluss
    1. Alle Angebote sind stets freibleibend.
    2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
    3. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
  3. Datenspeicherung
    Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-2018) verarbeitet. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird komplett eingehalten.

    1. Datenschutzbeauftragter
      Datenschutzbeauftragter: Ein Datenschutzbeauftragter / e wird in unserem Unternehmen nicht benötigt. (siehe §4f Abs. 1 Satz 1 und 4 BDSG)
    2. Herkunft personenbezogener Daten
      Die Erhebung der Daten findet grundsätzlich durch den Kunden selbst statt. Die Verarbeitung der von ihm überlassenen personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung vertraglicher Pflichten, die sich aus dem geschlossenen Vertrag ergeben, notwendig. Auf Grund der Mitwirkungspflicht des Kunden ist es unumgänglich die vom Verkäufer angeforderten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, da ansonsten die vertraglichen Pflichten nicht erfüllt werden können. Im Rahmen der vorvertraglichen Maßnahmen (Stammdatenerfassung) ist die Bereitstellung personenbezogener Daten notwendig. Sollten die angeforderten Daten nicht bereitgestellt werden, kann ein Vertrag nicht zu Stande kommen. Zur Erfüllung des Auftrages kann es erforderlich sein, personenbezogene Daten zu verarbeiten, welche von Dritten (Finanzamt, Geschäftspartner von Kunden) zulässigerweise erhalten wurden. Des Weiteren werden personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (Internetauftritt) verwendet.
    3. Einwilligungserklärung
      Die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Erteilung einer Einwilligung, vorvertraglicher Maßnahme, gesetzlicher Vorgaben und zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers (Geltendmachung rechtlicher Ansprüche, Abwehr von Haftungsansprüchen, Verhinderung von Straftaten). Die Einwilligungserklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Auch Einwilligungen, welche vor Geltung der DS-GVO erteilt wurden, können widerrufen werden.
    4. Innerhalb des Unternehmens des Verkäufers erhalten diejenigen Bereiche Zugriffe auf die vom Kunden überlassenen personenbezogenen Daten, die diese zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten benötigen und die zur Verarbeitung dieser Daten berechtigt sind. In Erfüllung des geschlossenen Vertrages erhalten ausschließlich diejenigen Stellen die überlassenen Daten, welche diese aus gesetzlichen Gründen benötigen (Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, zuständige Behörden und Gerichte). Weitere Empfänger erhalten die überlassenen
      Daten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.
      Im Rahmen der Leistungserbringung werden durch den Verkäufer Auftragsverarbeiter, zur Erfüllung vertraglicher Pflichten beauftragt (Steuerberater, EDV-Dienstleister). Diese werden zur Einhaltung der Vorgaben der DS-GVO und des BDSG verpflichtet.
    5. Eine Übermittlung der überlassenen Daten an Drittländer erfolgt in keinem Fall, es sei denn, der Kunde verlangt dies schriftlich vom Verkäufer.
    6. Die zur Verarbeitung genutzten Daten werden solange verwendet, wie das Vertragsverhältnis besteht und die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden müssen. Nach Ablauf der Fristen oder der Wegfall berechtigter Interessen werden die Daten gelöscht.
    7. Der Käufer hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die gespeicherten Daten und den verwendeten Zweck zu erhalten. Er hat das Recht, unverzüglich eine Berichtigung von unrichtigen Daten zu verlangen und die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Weiterhin hat der Käufer das Recht die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn der Zweck der Speicherung entfällt oder der Kunde widerruft die Einwilligung der Verarbeitung schriftlich oder die personenbedingten Daten wurden unrechtmäßig erhoben. Der Kunde hat das Recht Einschränkungen der Verarbeitung zu verlangen, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten angezweifelt werden, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Kunde die Löschung aber ablehnt, personenbedinge Daten werden nicht länger benötigt, die Vertragsparteien benötigen die Daten aber für Zwecke der Geltentmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Widerspruch gegen die Verarbeitung, dieser wurde aber noch nicht ausgeführt.
    8. Die vom Kunden bereitgestellten Daten können in einem strukturierten, maschinelesbaren Format auf Wunsch des Kunden vom Verkäufer übertragen werden. Eine Weiterleitung darf vom Verkäufer nicht behindert werden.
    9. Beruht die Verarbeitung der Daten auf der Einwilligung des Kunden gemäß Art. 6 Abs 1 Lit. A oder Art. 9 Abs. 2 Lita, ist der Kunde jederzeit berechtigt die zweckmäßige gebundene Einwilligung zurückzuziehen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis auf Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
  4. Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung
    1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
    2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und –termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
    3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
    4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Kunden baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich kann der Käufer zurücktreten.
    5. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
  5. Zahlung
    1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
    2. Wechselzahlungen sind nicht möglich.
    3. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist, oder der Käufer eine geringere Belastung.
      § 353 HBG bleibt unberührt. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
    4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag
    5. Wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Handelskammer bzw. Industrie und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
    6. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.
  6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
    1. Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
    2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377; 378 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
    3. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. Weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handelskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgte
    4. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
    5. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne Mängel zu beheben oder Ersatz zu Liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, seht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
    6. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck Verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaft abzusichern.
    7. Holztypische Farbveränderungen, Rissbildungen, Verwerfungen, Schwinden, Quellen oder ähnliche normale, in der Natur des Werkstoffes „Holz“ begründete Veränderungen, und deren Folgen sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen Weitergehende Ansprüche und Folgeschäden fallen generell nicht unter die Gewährleistungsbestimmungen. Für aus anderem Material als Holz bestehende Bauteile gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    8. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. fremde Beschädigung, Schimmel und Pilzbildung durch Feuchtigkeit an den Verkaufsgegenständen ect.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (Z.B. Blitzschlagschäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse)
    9. Die durch den Austausch entstehenden Kosten, insbesondere Liefer- und Auf- oder Umbaukosten und andere Folgekosten, sind mit dem Gewährleistungsanspruch nicht abgedeckt und sind gesondert zu vergüten.
  7. Allgemeine Haftungsbedingungen
    1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit, in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung durch den Käufer.
    2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Käufers vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch
      aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
      Bei Zahlungsverzug durch den Käufer ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
    2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
      Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware um Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt unentgeltlich zu verwahren.
    3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenabreden und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im
      Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
    4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen Ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
    5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 Abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers Hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
    8. Übersteigt der (Nominal-)Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist der Verkäufer in soweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die
      abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
  9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
    2. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.